AGB


KREBS Gerüstbau GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die vorliegenden allgemeinen Bestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Angebots und des Werkvertrags.

Ausmass
Ausmass nach SIA 222 SGUV 01.09.2009 und CRB (Normpositionenkatalog) und NPK 114D/2012

Allgemeine Zahlungsbedingungen
-Zahlung innert 30 Tagen.
-Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet.

Im Angebot inbegriffen
Montage und Demontage des Gerüstes nach den SUVA-Vorschriften.
Hin- und Rücktransport des Materials.
Gerüstabstellbasis im üblichen Rahmen.
Normale Abnützung.
Gerüstverankerung an der Fassade mit eingebohrten Dübeln.

Im Angebot nicht inbegriffen
Stromanschluss und Stromlieferung.
Gerüstreinigung während der Mietzeit und vor der Demontage.
Gerüständerungen, Wiederinstandstellungen und Ergänzungen.
Miete und Gebühren für die Benützung des öffentlichen und privaten Grundes für die Gerüststandfläche und das Materialdepot.
Beleuchtung und Signalisationen im Zusammenhang mit dem Gerüst.
Entfernen oder schützen von Bauteilen.
Kranarbeiten.
Schneeräumung.

Defektes Material wird in Rechnung gestellt.
Zerschnittene/Zerrissene Spenglerlaufnetze werden vollumfänglich dem Auftraggeber in Rechnung gestellt pro m Fr. 25.00.
Gerüstreinigung wird nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Tragarbeiten von Gerüstmaterial ab 50m.
Schliessen der Gerüstbefestigungsstellen.
Gerüstarbeiten in Etappen.

Für Teilmontagen oder Teildemontagen sowie nachträgliche Arbeiten, Zuschlag pro Etappe mindestens Fr. 280.00 nach SGUV.
Regie Tarife 2015 /16 (01.04.2015 – 31.03.2016)

Benutzung
Der Besteller stellt sicher, dass das Gerüst sachgemäss und sorgfältig benutzt wird, und zwar unter Beachtung aller vom Gerüstbauunternehmer erteilten Gebrauchsanweisungen und öffentlich‐rechtlichen Schutzvorschriften.

Der Besteller sorgt für die Reinigung des Gerüstes und kontrolliert dessen Zustand regelmässig. Allfällige Mängel und Schäden am Gerüst sind dem Gerüstbauunternehmer sofort nach der Entdeckung zu melden.Der Besteller stellt sicher, dass das mangelhafte Gerüst nicht benutzt wird.

Änderungen, Ergänzungen, Wiederinstandstellungen, Behebung von Elementarschäden an Gerüst und/oder Bekleidung dürfen nur durch den Gerüstbauunternehmer vorgenommen werden.
Diese Arbeiten werden nach Aufwand vergütet.

Temporäre Bekleidungen wie Wetterschutz, Staubschutz, Abdichtungen bei Fussgängerschutztunnel, etc. müssen bei normalen Wetterverhältnissen wirksam sein. Sie können jedoch nicht als Ersatz für eine feste Installation angesehen werden. Bei übermässiger Beanspruchung (starker Regen, Wind etc.) kann kein vollständiger Schutz gewährleistet werden.

Die Sicherheit des Gerüsts ist nicht gewährleistet, wenn dieses für andere als bauliche Zwecke genutzt wird. Soweit indessen eine Sondernutzung (z.B. als Werbefläche) mit dem Gerüstbauunternehmer ausdrücklich vereinbart wurde, dimensioniert dieser das Gerüst entsprechend dieser Sondernutzung (z.B. grössere Windangriffsflächen bei Werbung an Gerüsten).

Haftung
Müssen Gerüste auf Dächern, Steildächern, etc. abgestellt werden, sind trotz sachgemässer Abdeckung Schäden an der Abstellfläche nicht gänzlich zu vermeiden. Für Schäden an den Abstellflächen besteht keine Haftung des Gerüstbauunternehmers. Der Besteller hält den Gerüstbauer schadlos, wenn der Gerüstbauunternehmer von Dritten (insbes. vom Eigentümer der Abstellflächen) wegen Schäden an den Abstellflächen haftbar gemacht wird. Die Prüfung und Gewährleistung der Tragfähigkeit der Abstellflächen obliegt dem Besteller.

Mietdauer
Die Mietdauer beginnt mit der Fertigstellung des Gerüstes bzw. benutzbarer Teile desselben. Sie endet mit dem zwischen Bauleitung und Unternehmung vereinbarten Demontagetermin.

Der Auftraggeber hat dem Unternehmer den Montagetermin mindestens zwei Wochen im Voraus anzumelden, den Demontagetermin mindestens eine Woche.

Schäden
Eventuell von uns bei der Montage oder Demontage der Gerüste verursachte Schäden an Bauten, Einrichtungen und Anlagen sind uns unverzüglich, jedoch spätestens innert drei Tagen nach erfolgter Montage oder Demontage schriftlich zu melden.

Die Firma Krebs Gerüstbau GmbH ist nicht haftpflichtig für Schäden an Parkplätzen, Strassenbelägen, Flach- und Steildächern und für Elementarschäden an Gerüstverkleidungen mit Plastikplanen (Sturmschäden, Schneerutsche).

Gebühren
Allfällige Gebühren werden separat in Rechnung gestellt.
Die Kontrollgebühren bei Abnahme durch die städtische Baupolizei, sowie durch die SUVA sind nicht inbegriffen.

Die Gerüstkontrolle obliegt dem Auftraggeber, allfällige Mängel sind innert 48 Stunden zu melden, ansonsten gilt das Gerüst als mängelfrei abgenommen.
Rechtsverbindlichkeit  SIA-Norm 118/222

Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Anwendbar ist schweizerisches Recht. Das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen dem Gerüstbauunternehmer und dem Besteller, sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz des Gerüstbauunternehmers zuständig. Für vorsorgliche Massnahmen und Klagen auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist diese Zuständigkeit nicht ausschliesslich, sondern gilt zusätzlich zu anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsständen.

 

KREBS Gerüstbau GmbH                                                          Adlikon, November 2016

 

 

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